kurze Antwort zu Frage zur Europawahl 2024

Foto: Bundesregierung
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Hier folgt die Antwort auf die Frage einer Bürgerin zum Thema Wahlrecht bei der Europawahl 2024.

- Wahlberechtigt sind alle EU-Bürgerin In Deutschland sind alle wahlberechtigt, die

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • über die deutsche oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft verfügen,
  • in Deutschland wohnhaft sind und sich darüber hinaus seit mindestens drei Monaten in der EU aufhalten,
  • sich in das Wählerverzeichnis eingetragen haben (für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger)..

- Die wahlberechtigten Bürger erhalten eine Benachrichtigung zur Wahl, wenn sie im entsprechenden Wahlverzeichnis des Wohnortes eingetragen sind. EU-Bürger die im Ausland leben, können lokal eine entsprechende Eintragung ins Wahlverzeichnis beantragen und werden dann dort für diese und kommende Wahlen erfasst. Ein Abgleich mit seinem Heimatland wird hierbei automatisch in die Wege geleitet.

- Jeder Bürger hat eine Stimme bei der Wahl, wer auf seinem Wahlzettel mehrere Stimmen abgibt, macht seine Stimme ungültig.

- Wer versucht seine Stimme mehrfach abzugeben, begeht eine Straftat, die entsprechend strafrechtlich verfolgt werden kann. Dies ist vor allem für Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft zu beachten, da hier anders als bei der Registrierung in einem anderen EU-Land kein automastischer Abgleich der Wahlverzeichnisse zwischen den EU-Staaten erfolgt.

Bei weiteren Fragen kommen Sie gerne auf uns an den Infoständen zu oder schauen sie auf die offiziellen Antworten der Bundesregierung unter: FAQ zur Europawahl 2024 | Bundesregierung

 

VG,

 

Ralf Norbert Sooth